§ 18 MRVG
Die Maßregelvollzugseinrichtung erlässt eine Hausordnung. Sie kann für Organisationseinheiten der Maßregelvollzugseinrichtung eigene Hausordnungen erlassen.
Die Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen. Sie kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Gegenständen, die Ausgestaltung der Zimmer der untergebrachten Personen, die Einkaufsmöglichkeiten, die Kommunikation mit anderen Personen, die Besuchszeiten, die Freizeitgestaltung, den Aufenthalt im Freien und den Einschluss enthalten.
Den untergebrachten Personen ist Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Erstellung und Änderung der Hausordnung zu geben.
Die Hausordnung ist durch ständigen Aushang in der Maßregelvollzugseinrichtung allgemein bekannt zu machen. Neufassungen und Änderungen der Hausordnung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Hausordnung soll in leicht verständlicher Sprache verfasst und in die innerhalb der Einrichtung meistverbreiteten Sprachen übersetzt werden. Abschnitt 4 Rechte, Einschränkungen