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Das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für die Rechtspflege zuständigen Ministerium nach Anhörung der Direktorinnen und Direktoren der Landschaftsverbände und des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung einen Vollstreckungsplan auf. Der Vollstreckungsplan regelt die Zuordnung der einzelnen Einrichtungen der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden sowie der Beliehenen zu den Landgerichtsbezirken.
Bei der Aufstellung des Vollstreckungsplans soll der Grundsatz der Regionalisierung durch eine wohnortnahe Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeit berücksichtigt werden. Spezielle überregionale Angebote können vorgesehen werden.
Eine untergebrachte Person kann abweichend vom Vollstreckungsplan einer anderen Einrichtung zugewiesen oder in eine andere Einrichtung, auch in einem anderen Land, verlegt werden, wenn
hierdurch die Behandlung der untergebrachten Person oder ihre psychosoziale Eingliederung besser gefördert wird oder
dies aus zwingenden Gründen der Vollzugsorganisation oder anderen zwingenden Gründen, insbesondere unter Schutzerfordernissen, unumgänglich erscheint.
Eine Verlegung kann auch auf Antrag der untergebrachten Personen erfolgen.
Die Entscheidung über die Zuweisung trifft die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde oder der Beliehene aufgrund eines entsprechenden Aufnahmeersuchens der Vollstreckungsbehörde.
Die Entscheidung über eine Verlegung trifft die untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde. Bei Beliehenen entscheidet die oder der Beliehene im Einvernehmen mit der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörde, die die untergebrachte Person aufnimmt. Bei Verlegungen in ein anderes Land entscheidet das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium. Die Vollstreckungsbehörde ist zu informieren.
Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug…
Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Einrichtung der Sicherungsverwahrung verlegt oder überstellt werden, wenn
Die untergebrachte Person kann die Verlegung und Einweisung in eine Maßregelvollzugseinrichtung eines anderen Landes beantragen. Verlegungen von einer…
Bei einer nach § 64 des Strafgesetzbuches oder nach § 7 Absatz 1 Alternative 2 oder § 93a des Jugendgerichtsgesetzes untergebrachten Person unterrichtet die…
Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn
Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.