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Die notwendigen Kosten zur Durchführung der Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht Sozialleistungsträger zur Kostentragung verpflichtet sind oder die untergebrachte Person gemäß § 57 an den Kosten zu beteiligen ist.
Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses, die Einzelheiten der Kostentragung nach Absatz 1 und der Nachweis- und Prüfpflichten durch Rechtsverordnung zu erlassen über
die Rechnungs-, Buchführungs- und Nachweispflichten,
die Bemessung des Aufwendungsersatzes und die Erhebung anteiliger Erstattungsleistungen für die Unterbringung von Personen aus anderen Bundesländern und
die Prüfberechtigungen der Aufsichtsbehörden.
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Landesmittel bei den unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden nach § 91 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung zu prüfen.
sonstige Abgaben sowie
In den Fällen des § 1 Nummer 3 fallen die nach Absatz 1 Nummer 2 entstehenden Kosten den Behörden der unteren Verwaltungsstufe zur Last.
Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit der Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend,…
die Mitwirkung des Trägers der Hochschule in den Verfahren nach Satz 1,
Die notwendigen Kosten der strafrechtsbezogenen Unterbringung im Sinne des § 1 StrUG NRW in einer Klinik umfassen alle Kosten, die zur Erreichung des…
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Kostentragung einschließlich der Nachweis- und Prüfpflichten der notwendigen Kosten zur Durchführung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.