Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die untere Verkehrsbehörde kann mit Zustimmung der höheren Verkehrsbehörde zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß bestimmte in ihrem Bezirk beginnende Fahrten mit Nutzfahrzeugen der Erlaubnis bedürfen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage, insbesondere bei einem Mangel an Nutzfahrzeugen, dringend geboten ist.
Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Zugmaschinen sowie Anhänger hinter solchen Fahrzeugen, ausgenommen die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreiten Fahrzeuge sowie die Zugmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.
Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die für Beförderungen eingesetzt werden, für die eine Ausnahme nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006…
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur Beförderung von Baumaschinen für ein Bauunternehmen, die in einem Umkreis von höchstens 100 km vom Standort des…
(Fundstelle: BGBl. I 1980, 1799) Erlaubnis für Fahrten mit Nutzfahrzeugen Das Nutzfahrzeug amtliches Kennzeichen:…
Fahrten mit Personenkraftwagen und Krafträdern bedürfen der Erlaubnis, soweit § 4 nichts anderes bestimmt.
das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.