Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger oder Angehörige eines Prüfungsbewerbers oder einer Prüfungsbewerberin ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
Verlobte,
Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
Geschwister,
Kinder der Geschwister,
Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder der gesetzlich anerkannten Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,
Geschwister der Eltern,
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder gesetzlich anerkannte Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des oder der Betroffenen.
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der oder die Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder der gesetzlich anerkannten…
wer mit einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, verheiratet oder verheiratet gewesen ist oder wer mit einer solchen Person in…
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der…
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.