§ 1 StStatG1995§3VVerordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über SteuerstatistikenZitatstelleDie Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken