StStatG1995§3V — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 StStatG1995§3VVerordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken Eingangsformel§ 2 Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt. Eingangsformel§ 2