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Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem die Akkreditierungsentscheidung bekanntgegeben wird. Ist bei einer Programmakkreditierung der Studiengang noch nicht eröffnet, ist die Akkreditierung ab dem Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam.
Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist eine erneute Akkreditierung (Reakkreditierung) zu beantragen, die sich im Erfolgsfall unmittelbar an die vorherige Akkreditierung anschließt. Bei in diesem Sinne rechtzeitiger Antragstellung verlängert sich die Akkreditierung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens. Die Reakkreditierung wird spätestens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam. Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig.
Der Geltungszeitraum der Akkreditierung kann für einen Zeitraum von insgesamt bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn
die Hochschule im Fall einer Programmakkreditierung einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist, oder
die Hochschule in begründeten Ausnahmefällen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einflussbereiches der Hochschule liegen, eine Fristverlängerung beantragt; die außerordentliche Fristverlängerung im Einzelfall wird auf den nächsten Akkreditierungszeitraum angerechnet.
Ist ein Antrag auf eine Systemakkreditierung gestellt, kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres verlängert werden. Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementDie Akkreditierung nach Absatz 1wird den Konformitätsbewertungsstellen für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen…
Der Geltungszeitraum der Akkreditierung kann für einen Zeitraum von insgesamt bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn Ist ein Antrag auf eine…
Übergangsbestimmung Akkreditierungsurkunden, die vor dem 1. Januar 2010 ausgestellt wurden, können bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, jedoch nicht nach dem 31.…
Die Akkreditierung ist widerruflich und auf längstens fünf Jahre befristet zu erteilen und kann unter Auflagen erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn…
Das alternative Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet. § 22 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Es wird durch den…
Eine Schulung nach Absatz 1 und eine Fortbildung nach Absatz 2 darf nur ein Schulungsträger anbieten, der hierfür akkreditiert wurde. Voraussetzung für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.