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Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.
Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.
Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Absatz 1…
Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.
die Hochschule in begründeten Ausnahmefällen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einflussbereiches der Hochschule liegen, eine Fristverlängerung beantragt;…
Die Verleihung der staatlichen Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Zur Sicherstellung des Fortbestands von Anerkennungsvoraussetzungen…
Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie in den nicht bestandenen Prüfungsteilen einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt…
Diese Verordnung wird regelmäßig und in angemessener Frist überprüft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.