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Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Absatz 2 eine Stichprobe durchgeführt. In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.
Gegenstand der Stichprobe ist
die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß Teil 2 und Teil 3 dieser Verordnung innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat und
die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß Teil 2 und Teil 3 dieser Verordnung nach Maßgabe des Gutachtergremiums.
Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.
Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach Teil 2 und 3 dieser Verordnung, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen; gleiches gilt für den Fall von Lehramtsstudiengängen für jeweils einen Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp sowie für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie/Religion. An der Stichprobe wirkt jeweils eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin oder ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Schule zuständigen Ministeriums oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit. Teil 5 Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen
die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß Teil 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat und
Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen…
Diese Verordnung regelt auf Grund von Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) das Nähere zu den formalen…
die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint Programmes in Teil 2 und 3 dieser Verordnung beachtet,
Das Qualitätsmanagementsystem beinhaltet regelmäßige Bewertungen der Studiengänge und der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch…
Im Rahmen der Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen ist insbesondere zu prüfen, ob
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.