Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung regelt auf Grund von Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.
Ein auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages akkreditierter Bachelorabschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie steht hochschulrechtlich dem Bachelorabschluss einer Hochschule gleich.
Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, gelten die nachfolgenden Regelungen der Programmakkreditierung auch für…
Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 Studienakkreditierungsstaatsvertrag können auf Antrag der Hochschule…
Diese Verordnung regelt die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife als Qualifikation zur Aufnahme eines…
Die Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen…
Ausbildungsgänge an Berufsakademien, die mit der Bezeichnung „Bachelor“ abschließen, sind zuvor zu akkreditieren. Die Durchführung von Akkreditierungsverfahren…
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.