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1Die Hochschule stellt nach Ablauf der Frist nach § 31 Absatz 2 unverzüglich die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze fest und vergibt sie in Nachrückverfahren. 2Soweit eine Umrechnung der Zahl frei gebliebener Studienplätze der Studiengänge vorzunehmen ist, erfolgt diese vor Beginn eines Nachrückverfahrens. 3In diese Ermittlung sind auch Studienplätze aus den Vorabquoten einzubeziehen, sofern feststeht, dass diese Studienplätze frei bleiben werden.
1Im Nachrückverfahren wird zunächst nur berücksichtigt, wer den Studiengang im Hauptantrag genannt hat. 2Sind danach noch Studienplätze verfügbar, wird berücksichtigt, wer den Studiengang im Hilfsantrag genannt hat. 3Am Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist.
Bei der Rangfolge werden die jeweiligen Ranglisten fortgeführt.