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1Die Hochschule gibt den Bewerberinnen und Bewerbern die Entscheidung über ihre Anträge unverzüglich bekannt. 2In Nachrückverfahren ergeht ein Bescheid nur im Falle der Zulassung.
1In dem Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem die Einschreibung bei der Hochschule zu beantragen ist. 2Maßgeblich ist der Eingang des Einschreibungsantrags bei der Hochschule. 3Im Übrigen gilt § 21 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
1Beruht die Zulassung auf einem Verstoß gegen besondere Erklärungspflichten oder auf sonstigen falschen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers, nimmt die Hochschule die Zulassung zurück. 2Ist die Zulassung sonst fehlerhaft, so kann die Hochschule sie zurücknehmen. 3Auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 ist in dem Bescheid hinzuweisen. 4Der frei werdende Studienplatz ist an die rangnächste Bewerberin oder den rangnächsten Bewerber zu vergeben.
1In Mehrfachstudiengängen kann ein Studienplatz nur zugewiesen werden, wenn aufgrund der Zulassung beziehungsweise Zulassungen ein durch Prüfungs- und Studienordnung geregeltes ordnungsgemäßes Studium möglich ist. 2Die Zulassung verliert ihre Gültigkeit, wenn ein ordnungsgemäßes durch Prüfungs- oder Studienordnung geregeltes Studium nicht aufgenommen bzw. nicht fortgesetzt wird.
1Bewerberinnen und Bewerber, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, erhalten einen schriftlichen oder elektronischen Ablehnungsbescheid, der über den Grund der Ablehnung Auskunft gibt. 2Ablehnungsbescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
1Die Erstellung von Bescheiden kann vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgen. 2In diesem Fall gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.