§ 6 WUFGGesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
Für alle Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig.
Anlage 1 Abs. 2 SokaSiGGesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Betriebe mit Sitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und deren Arbeitnehmer sowie…
§ 3 Abs. 4 BinSchGerGGesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
Wäre nach diesen Vorschriften ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist das Gericht zuständig, das bei Anwendung der…
§ 26 Abs. 2 EEMD-ZVAnl IVereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen
Gerichtsstand ist Köln.
§ 34 Abs. 2 AVBWasserVVerordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Das gleiche gilt,