WUFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 WUFGGesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark § 5§ 7 Für alle Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig. § 5§ 7