§ 30 Abs. 5 StVGÜbermittlung
Die Eintragungen im Fahreignungsregister dürfen für die wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38 und für statistische Zwecke entsprechend § 38a übermittelt…
§ 40 StVGÜbermittlung sonstiger Daten
Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür…
§ 31 Abs. 4 IRegGGesetz zum Implantateregister Deutschland
Die Datenempfänger dürfen die übermittelten oder zugänglich gemachten Daten nur für die Forschungsarbeiten und die statistischen Zwecke verarbeiten, für die sie…
§ 64 FahrlGGesetz über das Fahrlehrerwesen
Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
§ 58 Abs. 1 FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die…