§ 98 Abs. 2 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden.
§ 99 Abs. 2 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden.
§ 77 Abs. 3 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§ 95 Abs. 2 StVollzG NRWGesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen
Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig und sind zu…
§ 77 Abs. 2 SUVollzGGesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Saarland (Untersuchungshaftvollzugsgesetz - SUVollzG) Vom 1. Juli 2009*
Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden.