§ 94 Abs. 1 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. 2§ 93 Absatz 2 ist…
§ 77 Abs. 3 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§ 99 Abs. 2 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden.
§ 77 Abs. 2 SUVollzGGesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Saarland (Untersuchungshaftvollzugsgesetz - SUVollzG) Vom 1. Juli 2009*
Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden.
§ 95 Abs. 1 StVollzG NRWGesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 1 und § 93 Absatz 3 für jede Anstalt fest.