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Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
den Betätigungsraum und den Zugang zum Fahrerplatz, einschließlich des Schutzes vor Ausrutschen, Stolpern oder Stürzen,
Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen so gebaut sein, daß auch für Personen mit Nutzungsschwierigkeiten die sichere und leichte Zugänglichkeit zu den…
Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.
Der Fahrzeugführerplatz muß so gestaltet sein, daß der Fahrzeugführer den Zug sicher führen kann. Insbesondere müssen ein ausreichendes Sichtfeld sowie…
Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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