Verordnung über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Vom 23. Juni 1993
Zuständige Behörden für Maßnahmen nach §§ 15b und c StVZO gegenüber Führerscheininhabern mit Wohnsitz im Ausland ist der Landrat in Saarlouis als untere staatliche Verwaltungsbehörde.[3]
§ 2 StVZOZustV SL
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