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Zuständige Behörden für die Erteilung von Ausnahmen von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 StVZO - Ausstellung eines vorläufigen Fahrausweises anstatt einer Fahrerlaubnis nach amtlichem Muster - sind die Gemeinden. Sie erfüllen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit.