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Zuständige Behörde nach dem Fahrpersonalgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Zuständige Behörden für die Ausgabe der Fahrerkarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes sind die Gemeinden.
Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Bergamt Saarbrücken zuständige Behörde nach dem Fahrpersonalgesetz. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz ist das Oberbergamt des Saarlandes zuständige Behörde, wenn das Bergamt Saarbrücken Aufsichtsbehörde ist.
Im Rahmen der Verkehrsüberwachung sind die Polizeivollzugsbehörden zuständige Behörden im Sinne von § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes.
Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr bleiben unberührt. Teil 11 Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen des Bundes