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Zuständige Behörden nach § 73 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Durchführung der Fahrerlaubnis-Verordnung sind, sofern im Gesetz nicht anderes geregelt ist, die in § 1 genannten Fahrerlaubnisbehörden.
Abweichend von Abs. 1 sind zuständige Behörden die Gemeinden. In diesen Fällen sind sie auch zuständig für Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Teil 8 Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen des Bundes
für dienach den §§ 1 bis 19 und 21 bis 25, 48 bis 48 b der Fahrerlaubnis-Verordnung,
Ersterteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
Ausstellung von Prüfbescheinigungen für das Begleitete Fahren,
Umstellung einer Fahrerlaubnis auf die neuen Fahrerlaubnisklassen,
Ersterteilung und die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
für die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins nach den §§ 25 a, 25 b der Fahrerlaubnis-Verordnung,
für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach den §§ 28 bis 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung