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Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Landschaftsschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
Flächen mit dem Lebensraumtyp 7220 Kalktuffquellen
zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
zu klettern,
zu kalken,
im Lebensraumtyp 8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
zu klettern,
touristisch zu nutzen,
bei Vorkommen der Art 1421 Prächtiger Dünnfarn (Trichomanes speciosum)
zu klettern,
die Wuchsorte und die angrenzenden Flächen zu kalken oder zu düngen,
an den Wuchsorten und in einem Umkreis von 50 m forstliche Maßnahmen durchzuführen.