§ 54a Abs. 4 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Bei zivilen Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung außerhalb ihrer Dienstausübung sind die Maßnahmen der zivilen Stellen…
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SoldErnAnO 2026Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und
§ 29 Abs. 1 WDOWehrdisziplinarordnung
Soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, übt die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. Nächste Disziplinarvorgesetzte oder…
§ 1 Abs. 1 SAZVVerordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.
§ 27b Abs. 1 Nr. 6 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
in staatlichen Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, sofern dort keine militärischen Vorgesetzten…