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Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken, bei Dateien auf sonstige Weise festzuhalten. Zuständige Stelle und mitwirkende Behörde unterrichten einander.
In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
von der mitwirkenden Behörde
bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind
bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von fünf Jahren, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse angefallen sind, ohne dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt
bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse gemäß § 7 Absatz 1 angefallen sind,
bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 10 nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und
bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unterbleibt, wenn
die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt,
ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist, für das die gespeicherten personenbezogenen Daten von Bedeutung sind,
beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder
Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
Im Fall des Satz 1 Nummer 2 und 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person weiterverarbeitet werden.
bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von fünf Jahren, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und…
Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des § 54 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 bis 5 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu berichtigen, zu löschen…
bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde…
Personenbezogene Daten in Akten oder Dateien sind zu löschen, wenn
in der Verarbeitung einzuschränken, wenn die Löschung unterbleibt, weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der…
bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf von fünf Jahren, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.