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Die nichtöffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung finden Anwendung.
§ 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle mit der Maßgabe, dass eine Abfrage und ein automatisierter Abgleich der…
Die nicht öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in…
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten in…
Öffentliche Stellen können personenbezogene Daten von gefährdenden Personen in einem Melde- und Auskunftsregister verarbeiten, sofern dies zum Schutz der…
Zur Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 4 dürfen in automatisierten Dateien nur personenbezogene Daten über die Personen gespeichert werden,
Soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht vorgehen, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.