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Bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes durch nichtöffentliche Stellen finden § 1 Absatz 8, §§ 16 bis 21 sowie § 85 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.
von Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die §§ 46, 49, 50, 51 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 entsprechend anzuwenden.
Bei der Erfüllung der der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegenden Aufgaben finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b, 4c, 10 Abs. 1, §§ 13,…
Die §§ 2, 3, 5 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 6, 7, 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie §§ 62, 64 bis 66 und 83 des…
Die §§ 2, 3, 5 bis 7, 46, 51 Absatz 1 bis 4, die §§ 52 bis 54, 62, 64 bis 66, 83 und 84 des Bundesdatenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht…
§ 12 Absatz 3 bis 5 und § 13 Absatz 6 und 8 gelten entsprechend.
Auf Verarbeitungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und die Vorschriften des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 7 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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