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Die betroffene Person ist über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung, damit verbundene Akte der Informationsgewinnung sowie über den Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten.
Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 10 bis 12 bedarf der Einwilligung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Einbeziehung ist auch die Einwilligung der mitbetroffenen Person erforderlich. Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie muss sich auf alle Maßnahmen beziehen, die Gegenstand der Unterrichtung waren. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Auf ihr Widerrufsrecht sind die betroffene und die mitbetroffene Person hinzuweisen. Wird die Einwilligung abgelehnt oder widerrufen, ist die Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschlossen.
Wird in die Sicherheitsüberprüfung eingewilligt, sind die betroffene und die mitbetroffene Person verpflichtet, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken und die erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 oder nach § 10 soll einbezogen werden: Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf…
Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist von der betroffenen Person eine Sicherheitserklärung abzugeben. Anzugeben sind:
Die Überprüfung wird durch den Antrag der betroffenen Person eingeleitet. Sie ist über die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sowie über das…
Soweit dieses Gesetz dies vorsieht, sind in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen (mitbetroffene Person):
Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
Kann die mitwirkende Behörde die Sicherheitsüberprüfung nicht abschließen, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Ist die betroffene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.