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Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine a) einfache Sicherheitsüberprüfung, b) erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder c) erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchgeführt.
Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen, soweit der Überprüfungszweck dies erfordert. Ordnet die zuständige Stelle die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung der nächsthöheren Art an, gelten § 3 Absatz 2 und § 8 entsprechend. § 15 Absatz 8 bleibt hiervon unberührt.
Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt…
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und…
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die soweit nicht die zuständige Stelle in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 im Einzelfall…
Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt…
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 oder § 11 für…
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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