§ 37 SÜG
Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
speichert, verändert oder übermittelt,
zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
abruft oder sich oder einem anderen aus Dateisystemen verschafft,
Ebenso wird bestraft, wer
die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
entgegen § 21 Absatz 1 oder § 27 Satz 3 Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie innerhalb der Stelle an einen anderen weitergibt.
Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.