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Das Bundesdatenschutzgesetz findet wie folgt Anwendung:
Teil 1 ist mit Ausnahme von § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und §§ 17 bis 21 anzuwenden,
aus den Teilen 2 und 3 sind die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 jeweils entsprechend anzuwenden,
aus Teil 4 ist § 86 anzuwenden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.