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Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Grundmassen, Teigen oder Halbfabrikaten statt.
Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsschritte festzulegen,
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe zu kontrollieren,
Geräte und eingerichtete Maschinen in Betrieb zu nehmen, zu reinigen und zu pflegen,
Grundmassen, Teige oder Halbfabrikate nach Rezeptur zuzubereiten,
Grundmassen, Teige oder Halbfabrikate zu lagern,
seine Vorgehensweise zu begründen,
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum Umweltschutz zu ergreifen,
Daten zu erfassen, zu dokumentieren und auszuwerten;
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe einschließlich schriftlicher Arbeitsplanung durchführen; über die Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt;
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; die schriftliche Arbeitsplanung soll höchstens 30 Minuten und das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und…
Beurteilen der Wasserqualität,
Qualitätssicherungsmaßnahmen anzuwenden und
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im…
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.