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1Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die Antrag stellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. 2Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 3 Absatz 2 der Informationszugang auf andere Art gewährt oder die Antrag stellende Person auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen wird. 3Der Antrag stellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 8 Absatz 2 Nummer 4 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. 4§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 39 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
1Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die Antrag stellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. 2Sie ist auf Verlangen der Antrag stellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
Die Antrag stellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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