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Die Umzugskostenvergütung umfasst
Erstattung der Beförderungsauslagen (§ 4),
Erstattung der Reisekosten (§ 5),
Mietentschädigung (§ 6),
Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren (§ 6a),
Beitrag zum Beschaffen von Kochherden, Öfen und anderen Heizgeräten (§ 7),
Erstattung der Auslagen für zusätzlichen Unterricht (§ 8),
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 9),
Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen (§ 10),
Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung (§ 12),
Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen (§ 14).
Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.
Die auf Grund einer Zusage nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis des Beamten vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihm zu vertretenden Grund endet. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Beamte unmittelbar in ein Dienstverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland übertritt. Abschnitt II Umzug eines Beamten, eines Ruhestandsbeamten, eines früheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen 1. Titel Umzugskostenvergütung