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Beamte, Ruhestandsbeamte, frühere Beamte und ihre Hinterbliebenen, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts einen Hausstand (§ 7 Abs. 3) hatten und einen solchen nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen in folgender Höhe: Besoldungsgruppe[2] Ledige Verheiratete und eingetragene Lebenspartner B 3 bis B 11, C 4, W 3 sowie R 3 bis R 8 230 Euro 409 Euro B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3, W 1 und W 2 sowie R 1 und R 2 205 Euro 358 Euro A 9 bis A 12 179 Euro 307 Euro A 4 bis A 8 153 Euro 256 Euro Maßgebend sind der Familienstand und die Besoldungsgruppe am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Die Pauschvergütung nach Absatz 1 erhöht sich für jede in § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3 genannte Person um 64 Euro, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Für die Zuteilung zu den Besoldungsgruppen ist maßgebend Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle bleibt unberücksichtigt.
bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn,
bei den übrigen Beamten
die Besoldungsgruppe, der sie am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts angehört haben,
bei Ruhestandsbeamten und früheren Beamten
Dem Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartner stehen gleich der Verwitwete oder überlebende eingetragene Lebenspartner und der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Adoptivkindern, Pflegekindern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
War am bisherigen Wohnort ein Hausstand (§ 7 Abs. 3) vorhanden, ist ein solcher aber am neuen Wohnort nicht wieder eingerichtet worden, so beträgt die Pauschvergütung zwanzig vom Hundert der Sätze nach Absatz 1 und 2. Das Gleiche gilt, wenn am bisherigen Wohnort kein Hausstand vorhanden war, aber am neuen Wohnort ein solcher eingerichtet worden ist. Bei einem Umzug am Wohnort finden die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im Sinne des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 vorausgegangen, so wird ein Zuschlag in Höhe von vierzig vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 und 2 gewährt, wenn auch beim vorausgegangenen Umzug in der bisherigen und neuen Wohnung ein Hausstand (§ 7 Abs. 3) vorhanden war.
Für denselben Umzug wird die Pauschvergütung nur einmal gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere Pauschvergütung gewährt.