§ 28 Abs. 1 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
§ 4 Abs. 5 ArbPlSchGGesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten.
§ 9 SUVAnwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
Für den Sonderurlaub der Soldatinnen und Soldaten gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden…
§ 41a Abs. 6 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Dienstleistende nach Absatz 1 haben Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Absatz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.
§ 28a Abs. 1 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Einem Berufssoldaten kann nach mindestens 20-jähriger Beschäftigung im öffentlichen Dienst und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die…