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Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.
In die Hausordnung sind namentlich Anordnungen aufzunehmen über die Abschnitt 13 Aufsicht, Beirat
Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.