§ 100 SLStVollzG
Hausordnung
1Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten. Abschnitt 19 Aufsicht, Beirat