Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Anlage 1 Liste UVP-pflichtiger Vorhaben Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Legende: Nr. = Nummer des Vorhabens Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 1. Landesverkehrsvorhaben 1.1 Bau einer Straße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist X 1.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder die Verlegung und/oder der Ausbau einer bestehenden Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X 1.3 Neu- oder Ausbau einer sonstigen Straße mit Ausnahme von Geh- oder Radwegen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Saarländischen Straßengesetz A 2. Baurechtliche Vorhaben, für die kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde 2.1 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit 2.1.1 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr X 2.1.2 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200 A 2.2 Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Stellplatzzahl von 2.2.1 200 oder mehr X 2.2.2 50 bis weniger als 200 A 2.3 Bau eines Freizeitparks im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Größe von 2.3.1 10 ha oder mehr X 2.3.2 4 ha bis weniger als 10 ha A 2.4 Bau eines Parkplatzes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Größe von 2.4.1 1 ha oder mehr X 2.4.2 0,5 ha bis weniger als 1 ha A 2.5 Bau einer Industriezone für Industrieanlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 2.5.1 100.000 m2 oder mehr X 2.5.2 20.000 m2 bis weniger als 100.000 m2 A 2.6 Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Geschossfläche von 2.6.1 5.000 m2 oder mehr X 2.6.2 1.200 m2 bis weniger als 5.000 m2 A 2.7 Bau eines Städtebauprojektes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 2.7.1 100.000 m2 oder mehr X 2.7.2 20.000 m2 bis weniger als 100.000 m2 A 2.8 Bau einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer maximal durch die Anlage einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen in Anspruch genommenen Gesamtfläche von insgesamt 2.8.1 300 000 m2 oder mehr X 2.8.2 50 000 m2 bis weniger als 300 000 m2 A 2.9 Bau eines Vorhabens der in den Nummern 2.1 bis 2.7 genannten Art im Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird A 3. Abgrabungen 3.1 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht 3.1.1 mit einer Abbaufläche einschließlich Halden über 10 ha X 3.1.2 mit einer Abbaufläche einschließlich Halden unter 10 ha A 3.2 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben einschließlich Betriebsanlagen und -Einrichtungen A 4. Fremdenverkehr, Freizeit 4.1 Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen A Anlage 2 Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 2 Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Nr. Plan oder Programm 1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2.1 Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne nach §§ 5 und 6 des Landeswaldgesetzes 2.2 Verkehrsentwicklungsplan Saarland nach § 10 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland