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Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Durchführung von Umweltprüfungen im Freistaat Sachsen. Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens, eines Plans oder eines Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
weitere Vorhaben, Pläne und Programme in die Anlagen 1 und 2 aufzunehmen, die auf Grund von bindenden Rechtsakten der Europäischen Union einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind,
die Festlegungen zu den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Vorhaben, Plänen und Programmen an Vorgaben des Bundes oder der Europäischen Union anzupassen sowie
Vorhaben, Pläne und Programme unter Beachtung von Rechtsakten der Europäischen Union aus den Anlagen 1 und 2 herauszunehmen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.