§ 4 SVBezGrV 2013
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
(1)
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 beträgt 52 200 Euro.
(2)
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 beträgt 47 250 Euro.