§ 5 SVBezGrV 2013
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert„20111,174020131,1767”
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert„20111,174020131,1767”