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Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015 Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 – 31. 12. 2015“ um die Jahresbeträge ergänzt.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 89 400 Euro und monatlich 7 450 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015 Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 – 31. 12. 2015“ um die Jahresbeträge ergänzt.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 62 400 Euro und monatlich 5 200 Euro,
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 76 200 Euro und monatlich 6 350 Euro.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 60 000 Euro und monatlich 5 000 Euro,
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro,
in der allgemeinen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich,
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 77 400 Euro und monatlich 6 450 Euro,
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 050 Euro, und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.