§ 1 SVBezGrV 2025Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025
Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44 940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 745 Euro.
§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2018Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018
Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.
§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2014Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014
Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 28 140 Euro und monatlich 2 345 Euro.
§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2016Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016
Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 30 240 Euro und monatlich 2 520 Euro.
§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2013Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013
Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 jährlich 27 300 Euro und monatlich 2 275 Euro.