§ 5 SVBezGrV 2016
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert„20141,166520161,1479”
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert„20141,166520161,1479”