§ 5 SVBezGrV 2017
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert„20151,150220171,1193”
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert„20151,150220171,1193”