§ 5 SVBezGrV 2019
Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: JahrUmrechnungswert„20171,1374“
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: JahrUmrechnungswert„20171,1374“