§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2020Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020 jährlich 38 220 Euro und monatlich 3 185 Euro.
§ 1 Abs. 2 SVBezGrV 2023Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023
Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39 480 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 290…
§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2018Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018
Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.
§ 1 Abs. 2 SVBezGrV 2024Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024
Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41 580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 465…
§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2021Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021
Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 37 380 Euro und monatlich 3 115 Euro.