§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2014Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2014
Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2014 jährlich 28 140 Euro und monatlich 2 345 Euro.
§ 1 Abs. 1 SVBezGrV 2023Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023
Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40 740 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 395 Euro.
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2021Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro.
§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2018Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018
Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2022Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro.